1. Ist eine Infrastruktur in Standortnähe auch anrechenbar, wenn diese zwar im Radius von 300 m liegt, nicht aber fußläufig erreichbar ist?
Eine Infrastruktur muss fußläufig erreichbar sein. Ist sie durch ein unüberwindbares Hindernis, wie z.B. einen Fluss oder eine Autobahn getrennt, ist sie nicht anrechenbar.
2. Wie werden die Distanz und das Intervall zur ÖPNV-Anbindung gewertet, wenn es mehrere ÖPNV-Haltestellen in der Nähe gibt und an beiden Haltestellen Linien in ein höherwertiges Zentrum führen?
Werden, wie im Kriterium beschrieben, alle Abfahrten der verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel addiert und mit dem Richtungsfaktor von 0,5 multipliziert, so sind alle Linien, die in das höherwertige Zentrum fahren, miterfasst und mitbewertet.
3. Sind Car-Sharing-Modelle anrechenbar, wenn diese Stellplätze nicht exklusiv den Bewohnern zur Verfügung stellen und es von einem gewerblichen Anbieter betrieben wird?
Punkte sollen insbesondere für die aktive Teilhabe an privat organisierten oder gewerblich organisierten Car-Sharing-Initiativen vergeben werden. Bei privaten (nachbarschaftlichen) Initiaven ist im Rahmen einer Projektbeschreibung zu belegen, wie die Initiative aufgebaut ist und wie sie in der Praxis funktioniert.
Bei gewerblichen Initiativen muss dargestellt werden, inwieweit hier für den Wohnstandort spezifische Angebote formuliert werden. Auch hier ist eine konkrete Projektbeschreibung vorzulegen. Das alleinige Vorhandensein von Car-Sharing-Plätzen in räumlicher Nähe zum Wohnstandort genügt nicht.
4. Gibt es eine definierte Größe für Aufzüge, um diese als Fahrradtransportmittel nutzen zu können?
Grundsätzlich ist die Erreichbarkeit der Fahrradstellplätze fahrend oder schiebend erwünscht. Ein Aufzug kann verwendet werden, wenn dieser fahrradtauglich ist, d.h. Mindestmaße von 110 x 210 cm und eine Türbreite von mindestens 90 cm hat.
5. Auf welche Anzahl von Fahrradstellplätzen bezieht sich die Anforderung im Kriterium A.2.a.3 Elektromobilität?
Punkte werden vergeben, wenn Elektroanschlüsse (Steckdosen) für mind. 10% der Fahrradstellplätze vorhanden sind. Dabei beziehen sich die 10% auf die von Ihnen unter A.2.a.2 angegebene Anzahl an Fahrradstellplätzen.
Anmerkung: Um Punkte für Elektromobilität der Fahrradstellplätze zu erhalten, müssen Fahrradstellplätze in Mindestqualität vorhanden sein, das bedeutet, dass unter A.2.a.2 bereits Punkte erreicht werden.
6. Welche Ladeleistung ist für die Elektroanschlüsse für Fahrradstellplätze und welche für KFZ-Stellplätze nötig?
- Fahrradabstellplätze: Standard-Steckdose ausreichend
- KFZ-Stellplätze: 11 kW pro Stellplatz für Prozentsatz; 22 kW für Zusatzpunkte Schnellladestation
- Mindestkriterium, für einige Kategorien zulässig:
- Mind. 10% Elektroanschlüsse aller KFZ-Abstellplätze
- Mind. 1 Stellplatz
- Verkabelung + Endanschlusspunkt inkl. Konzept Anschluss aller KFZ-Abstellplätze
7. Gelten für die prozentuelle Berechnung der KFZ-Stellplätze nur die im Zuge des Projekts errichteten bzw. im Bestand schon vorhandenen KFZ-Stellplätze oder zählen auch öffentliche KFZ-Stellplätze, die an das Projektgrundstück angrenzen?
Alle Stellplätze, die einem Gebäude zugeordnet sind, werden berücksichtigt. Dies kann auch Stellplätze im öffentlichen Raum umfassen, die ausschließlich von den Nutzer:innen des betreffenden Gebäudes genutzt werden dürfen.