1. In klimaaktiv Gebäuden ist Öl, Gas und Kohle verboten. Ist Biogas für klimaaktiv Gebäude zulässig?
Mit dem klimaaktiv Kriterienkatalog 2020 sind fossile Energieträger nicht mehr erlaubt. Auch Biogas ist bei klimaaktiv Gebäuden nicht zulässig.
Im Kriterienkatalog 2020 steht dazu u.a.: Kohle, Öl- und Gasheizungen sind im Neubau generell sowie in Sanierungen mit Austausch des Wärmeerzeugers ab Katalogversion 2020 grundsätzlich nicht mehr zulässig. Damit wird im Sinne der internationalen und nationalen klimapolitischen Ziele ein klares Zeichen zur Dekarbonisierung gesetzt und der Umstieg auf Erneuerbare Energien forciert. Einziger Ausnahmefall: Bis zu 12 Jahre alte Gas-Brennwertkessel dürfen im Falle von größeren Sanierungen ohne Austausch des Wärmeerzeugers bis zum Ende ihrer technischen Lebensdauer im Gebäude verbleiben, wenn ein schrittweiser Sanierungsfahrplan mit Umstieg auf ein nicht fossiles Wärmesystem vorgelegt wird. Die Berechnung der Energiekennzahlen HWBRef,RK , gesamter Primärenergiebedarf PEBSK, ,spezifischen Kohlendioxidemissionen CO2,SK kann wie bisher nach OIB-Richtlinie 6 (Ausgabe April 2019), nach PHPP (Version 9) oder - wo erforderlich – ab Katalogversion 2020 nun auch durch dynamische Gebäudesimulationen erfolgen.
Fernwärme mit nicht erneuerbaren Anteilen ist gegenwärtig zulässig. klimaaktiv vertritt hier im Einklang mit nationalen und internationalen Politiken die Meinung, dass zentrale, hocheffiziente Wärmekonzepte mit Kraft-Wärme-Kopplung bis zum Jahr 2040 leichter und vor allem effizienter auf Treibhausgasneutralität umgestellt werden können. Im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung ist etwa Biogas eine sinnvolle Strategie.
2. Wie sind die Anforderungen an die Alternativenprüfung im Kriterienkatalog 2017
Im klimaaktiv Kriterienkatalog 2017 wurde eine erste Weichenstellung für einen CO2-neutralen Gebäudesektor getroffen und deshalb der Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen vorbereitet. Damit soll im Sinne der internationalen und nationalen klimapolitischen Ziele ein klares Zeichen zur Dekarbonisierung gesetzt und der gezielte Umstieg auf erneuerbare Energien unterstützt werden. Für eine klimaaktiv Deklaration im Kriterienkatalog 2017 sind im Neubau Gebäude mit Öl- oder Gasheizung nicht mehr zulässig. Wird in Gebäudesanierungen der Wärmeerzeuger ausgetauscht, so sind Öl- oder Gaskessel ebenfalls nicht mehr zulässig.
- Ausnahmeregelung Sanierungen (2017): Sanierungsobjekte, in denen ein vorhandener Öl- oder Gaskessel nicht ausgetauscht wird (etwa, weil er erst 5 Jahre alt ist), können weiterhin deklariert werden, sofern sie die Mindestanforderungen in den Energiekriterien erreichen.
- Ausnahmeregelung Neubau (2017): Für eine klimaaktiv Deklaration eines Neubaus ist der Einsatz von hocheffizienten alternativen Energiesystemen (Alternativenprüfung) lt. Absatz 5.2 OIB Richtlinie 6 (2015) zu überprüfen und – wenn möglich – umzusetzen. Nur im Fall einer nachweislich vorliegenden Unmöglichkeit einer Wärmeversorgung mit hocheffizienten alternativen Energiesystemen kann auch im Neubau eine Gasheizung zugelassen werden.
Anforderung an die Alternativenprüfung für klimaaktiv Gebäude im Kriterienkatalog 2017
Lt. Kriterienkatalog 2017 sind im Neubau Gebäude mit Öl- oder Gasheizung nicht mehr zulässig. Wird in Gebäudesanierungen der Wärmeerzeuger ausgetauscht, so sind Öl- oder Gaskessel ebenfalls nicht mehr zulässig.
Soll für ein Gebäude von diesem Verbot eine Ausnahme gemacht werden, wird eine Alternativenprüfung gefordert. Als Alternativenprüfung im Sinn dieser Anforderung wird eine Machbarkeitsstudie über die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit von nicht fossilen Systemen zur Wärmeversorgung des Gebäudes erwartet. Sofern mit der Alternativenprüfung tatsächlich eine klimaaktiv Deklaration mit Gasversorgung beantragt wird, sind zumindest zwei unterschiedliche nicht fossile Varianten zu prüfen und die Ergebnisse dieser Prüfung vorzulegen.
Die Alternativenprüfung muss von einem fachkundigen Sachverständigen erstellt werden. Eine reine Bestätigung der Bauherrschaft ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend.
- Berechnung der Heizlast und ggfls. der Kühllast sowie des Heizenergie- und gegebenenfalls Kühlenergiebedarfs gemäß aktuellem Planungsstand
- Auslegung der alternativen Versorgungssysteme
- Technische, ökologische und wirtschaftliche Bewertung im Lebenszyklus (30a) unter Berücksichtigung sowohl der Errichtungs- als auch der Betriebsaufwendungen.
Keine Ausnahme vom Gasverbot im Neubau möglich bei offensichtlichem Vorliegen von hocheffizienten alternativen Energiesystemen am Standort
Wenn ein hocheffizientes alternatives Energiesystem offensichtlich verfügbar ist, ist grundsätzlich keine Ausnahme vom Verbot einer Gasheizung möglich und es erübrigt sich damit auch die Notwendigkeit einer Alternativenprüfung.
Das gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich,- bei Vorliegen der Möglichkeit eines Fern-/Nahwärmeanschlusses am Grundstück,
- bei Vorliegen eines ausreichenden Erdwärmepotenzials am Grundstück.
3. Welche Simulationstools sind zulässig?
Welches Tool für die Simulation eingesetzt wird, obliegt dem Fachbüro.
Simulationsprogramme sind u.a. danach auszuwählen, wie gut sie validiert wurden. Die internationale Energieagentur IEA führt regelmäßig seit mehreren Jahrzehnten Projekte zur Validierung durch; u.a.:
https://nachhaltigwirtschaften.at/de/iea/publikationen/ebc-annex-58-report-of-subtask-4a-empirical-validation-of-common-building-energy-simulation-models.php.
Entscheidend für die Anerkennung als Nachweis einzelner Kriterien sind die richtig eingegebenen Parameter wie Klima, Innentemperatur und aktive Lüftung, die das Ergebnis wesentlich beeinflussen. Hierzu wird ein detaillierter Leitfaden im Herbst 2022 erscheinen.
4. Werden bei der PV-Ertragsberechnung unterkellerte Atrien zur „überbauten Fläche“ hinzugezählt?
Nein, die überbaute Fläche (ÜBF) ist die durch die oberirdischen Teile des Gebäudes überdeckte Fläche des Baugrundstückes. Nicht einzurechnen sind Bauteile, die das Gelände weniger als 0,75 m überragen, und untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone.
5. Können Erträge aus PV-Anlagen, die sich auf Nebengebäuden, wie Carports befinden, zum spezifischen Jahresertrag hinzugezählt werden, obwohl Nebengebäude nicht zur „überbauten Fläche“ zählen?
Ja, Erträge von sämtlichen PV Anlagen auf dem Grundstück (unabhängig vom Betreiber) können berücksichtigt werden. Die überbaute Fläche dagegen entspricht der projizierten Dachfläche des zu deklarierenden Gebäudes ohne Nebenanlagen wie Carports, Radabstellanlagen etc. auf dem Grundstück.
6. Wie berechne ich den PV-Ertrag bei gemischter Nutzung? Spielen die unterschiedlichen Anforderungen der Bauordnung an die jeweilige Nutzung eine Rolle?
Die PV-Anforderungen durch die Bauordnung sind für die Bewertung in klimaaktiv nicht maßgeblich.- Wird eine Deklaration durchgeführt (wenn eine Nutzungsart nur einen sehr geringen Umfang hat), so kann eine Gesamtbetrachtung durchgeführt werden, d.h. Gesamtertrag / gesamte überbaute Fläche = spez. Ertrag pro m² überbaute Fläche.
- Müssen aufgrund der Nutzung (80/20%, jeweils über 2.000 m² konditionierte BGF) zwei Deklarationen erstellt werden, so kann für beide Gebäudeteile der gleiche spezifische Ertrag eingesetzt werden (d.h. Gesamtertrag / gesamte überbaute Fläche), wenn beide Gebäudeteile die gleiche überbaute Fläche haben.
- Eine Differenzierung des spezifischen Ertrags ist nur notwendig, wenn die überbauten Flächen der beiden Gebäudeteile unterschiedlich sind. Beispiel: 5-geschossiges Gebäude
- EG: Büro mit einer überbauten Fläche von 2.500 m² und 75.000 kWh/a PV-Ertrag auf dem Flachdach über dem EG - spez. Ertrag Büro: 75.000/2.500 m² = 30 kWh/m²überbaute Fläche a
- Wohngeschosse darüber mit einer überbauten Fläche von 500 m² und PV-Anlage mit 40.000 kWh/m²a auf dem Flachdach über dem 5. OG - spez. Ertrag Wohnen: 40.000 / 500 = 80 kWh/m²überbaute Fläche a
7. Was ist unter einer unabhängigen Fachkraft zu verstehen? Wer darf den Bericht zum Kriterium „Qualitätssicherung Energiebedarfsberechnung:“ erstellen?
Die unabhängige Fachkraft muss zur Erstellung bauphysikalischer Gutachten und Berechnungen befugt sein. Mitarbeiter:innen aus anderen Abteilungen dürfen die Qualitätssicherung der Energiebedarfsberechnung durchführen.
8. Was wird im Kontext der Energieflexibilität (B.2.1.3) unter netzdienlich verstanden?
Das Kriterium B.2.1.3 - zusätzliches Regelsystem zur weiteren Optimierung - ist nur in Kombination mit den Kriterien B.2.1.1. oder B.2.1.2 anwendbar.
Unter netzdienlich wird verstanden, dass ein Energiemanagementsystem im Gebäude vorhanden ist, das auf dynamische Signale vom Netzbetreiber reagieren kann. Durch die externen Signale können Verbraucher im Haus angesteuert werden (Betonkernaktivierung, Warmwasserspeicher, Elektro-Großgeräte, Ladestation E-Auto…) und in Zeiten hoher regenerativer Stromerzeugung in Betrieb genommen werden. Als Nachweis ist ein Datenblatt der Steuerung hochzuladen und zu spezifizieren, welche Verbraucher mit welcher Leistung extern schaltbar sind.