1. In klimaaktiv Gebäuden ist Öl, Gas und Kohle verboten. Ist Biogas für klimaaktiv Gebäude zulässig?

Mit dem klimaaktiv Kriterienkatalog 2020 sind fossile Energieträger nicht mehr erlaubt. Auch Biogas und sonstige leitungsgebundene gasförmige Energieträger sind nicht erlaubt.

Im Kriterienkatalog 2020 steht dazu u.a.: Kohle, Öl- und Gasheizungen sind im Neubau generell sowie in Sanierungen mit Austausch des Wärmeerzeugers ab Katalogversion 2020 grundsätzlich nicht mehr zulässig. Damit wird im Sinne der internationalen und nationalen klimapolitischen Ziele ein klares Zeichen zur Dekarbonisierung gesetzt und der Umstieg auf Erneuerbare Energien forciert. Einziger Ausnahmefall: Bis zu 12 Jahre alte Gas-Brennwertkessel dürfen im Falle von größeren Sanierungen ohne Austausch des Wärmeerzeugers bis zum Ende ihrer technischen Lebensdauer im Gebäude verbleiben, wenn ein schrittweiser Sanierungsfahrplan mit Umstieg auf ein nicht fossiles Wärmesystem vorgelegt wird. Die Berechnung der Energiekennzahlen HWBRef,RK , gesamter Primärenergiebedarf PEBSK, ,spezifischen Kohlendioxidemissionen CO2,SK kann wie bisher nach OIB-Richtlinie 6 (Ausgabe April 2019), nach PHPP (Version 9) oder - wo erforderlich – ab Katalogversion 2020 nun auch durch dynamische Gebäudesimulationen erfolgen.

2. Inwieweit wird die Erzeugung der Fernwärme bei klimaaktiv berücksichtigt? (z.B. Erzeugung der FW mittels fossilen Brennstoffen – möglich oder nicht?)

Die Berücksichtigung erfolgt über die Hinterlegung der entsprechenden Konversionsfaktoren im Energieausweis bei der Berechnung von Primärenergiebedarf und CO2-Emissionen.
Der grundsätzliche Ausschluss fossiler Energieträger bezieht sich nicht auf Fernwärmesysteme, die derzeit noch fossil oder teil-fossil betrieben werden. Hier geht man davon aus, dass bis 2040 zentrale Systeme leichter dekarbonisierbar sind. Allerdings wird es schwer sein, mit derartigen Systemen die klimaaktiv Anforderungswerte an den Primärenergiebedarf und die CO2-Emissionen zu schaffen.

3. Welche Simulationstools sind zulässig?

Welches Tool für die Simulation eingesetzt wird, obliegt dem Fachbüro.
Simulationsprogramme sind u.a. danach auszuwählen, wie gut sie validiert wurden. Die internationale Energieagentur IEA führt regelmäßig seit mehreren Jahrzehnten Projekte zur Validierung durch; u.a.:
https://nachhaltigwirtschaften.at/de/iea/publikationen/ebc-annex-58-report-of-subtask-4a-empirical-validation-of-common-building-energy-simulation-models.php.
Entscheidend für die Anerkennung als Nachweis einzelner Kriterien sind die richtig eingegebenen Parameter wie Klima, Innentemperatur und aktive Lüftung, die das Ergebnis wesentlich beeinflussen. Hierzu gibt es einen detaillierter Leitfaden.

4. Werden bei der PV-Ertragsberechnung unterkellerte Atrien zur „überbauten Fläche“ hinzugezählt?

Nein, die überbaute Fläche (ÜBF) ist die durch die oberirdischen Teile des Gebäudes überdeckte Fläche des Baugrundstückes. Nicht einzurechnen sind Bauteile, die das Gelände weniger als 0,75 m überragen, und untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone.

5. Können Erträge aus PV-Anlagen, die sich auf Nebengebäuden, wie Carports befinden, zum spezifischen Jahresertrag hinzugezählt werden, obwohl Nebengebäude nicht zur „überbauten Fläche“ zählen?

Ja, Erträge von sämtlichen PV Anlagen auf dem Grundstück (unabhängig vom Betreiber) können berücksichtigt werden. Die überbaute Fläche dagegen entspricht der projizierten Dachfläche des zu deklarierenden Gebäudes ohne Nebenanlagen wie Carports, Radabstellanlagen etc. auf dem Grundstück.

6. Wie berechne ich den PV-Ertrag bei gemischter Nutzung? Spielen die unterschiedlichen Anforderungen der Bauordnung an die jeweilige Nutzung eine Rolle?

Die PV-Anforderungen durch die Bauordnung sind für die Bewertung in klimaaktiv nicht maßgeblich.
  1. Wird eine Deklaration durchgeführt (wenn eine Nutzungsart nur einen sehr geringen Umfang hat), so kann eine Gesamtbetrachtung durchgeführt werden, d.h. Gesamtertrag / gesamte überbaute Fläche = spez. Ertrag pro m² überbaute Fläche.
  2. Müssen aufgrund der Nutzung (80/20%, jeweils über 2.000 m² konditionierte BGF) zwei Deklarationen erstellt werden, so kann für beide Gebäudeteile der gleiche spezifische Ertrag eingesetzt werden (d.h. Gesamtertrag / gesamte überbaute Fläche), wenn beide Gebäudeteile die gleiche überbaute Fläche haben.
  3. Eine Differenzierung des spezifischen Ertrags ist nur notwendig, wenn die überbauten Flächen der beiden Gebäudeteile unterschiedlich sind. Beispiel: 5-geschossiges Gebäude
    • EG: Büro mit einer überbauten Fläche von 2.500 m² und 75.000 kWh/a PV-Ertrag auf dem Flachdach über dem EG - spez. Ertrag Büro: 75.000/2.500 m² = 30 kWh/m²überbaute Fläche a
    • Wohngeschosse darüber mit einer überbauten Fläche von 500 m² und PV-Anlage mit 40.000 kWh/m²a auf dem Flachdach über dem 5. OG - spez. Ertrag Wohnen: 40.000 / 500 = 80 kWh/m²überbaute Fläche a

7. Was ist unter einer unabhängigen Fachkraft zu verstehen? Wer darf den Bericht zum Kriterium „Qualitätssicherung Energiebedarfsberechnung:“ erstellen?

Die unabhängige Fachkraft muss zur Erstellung bauphysikalischer Gutachten und Berechnungen befugt sein. Mitarbeiter:innen aus anderen Abteilungen dürfen die Qualitätssicherung der Energiebedarfsberechnung durchführen.

8. Was wird im Kontext der Energieflexibilität (B.2.1.3) unter netzdienlich verstanden?

Das Kriterium B.2.1.3 - zusätzliches Regelsystem zur weiteren Optimierung - ist nur in Kombination mit den Kriterien B.2.1.1. oder B.2.1.2 anwendbar.
Unter netzdienlich wird verstanden, dass ein Energiemanagementsystem im Gebäude vorhanden ist, das auf dynamische Signale vom Netzbetreiber reagieren kann. Durch die externen Signale können Verbraucher im Haus angesteuert werden (Betonkernaktivierung, Warmwasserspeicher, Elektro-Großgeräte, Ladestation E-Auto…) und in Zeiten hoher regenerativer Stromerzeugung in Betrieb genommen werden. Als Nachweis ist ein Datenblatt der Steuerung hochzuladen und zu spezifizieren, welche Verbraucher mit welcher Leistung extern schaltbar sind.

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